Statuten

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1

1.1 Der Polizeiverband Bern-Kanton (PVBK) mit Sitz in Bern, gegründet am 25. Februar 1900, ist ein Verein gemäß Art. 60 ff ZGB, der insbesondere bezweckt:
Wahrung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen seiner Mitglieder.

Geistige und materielle Hebung des Berufsstandes.

Pflege der Solidarität und Kollegialität.

Schaffung und Förderung gemeinnütziger Einrichtungen.

Prüfung und Weiterleitung von Gesuchen über die Gewährung des Rechtsschutzes gemäss den Reglementen.

1.2 Der Verband ist parteipolitisch unabhängig und konfessionell neutral.

1.3 Mit Zweidrittelmehrheit der Stimmenden, wobei leere, nicht aber ungültige Stimmzettel mitzählen, kann er den Anschluß an andere Verbände, die gleiche oder ähnliche Zwecke
verfolgen, beschließen. Der Austritt kann auf die gleiche Weise erfolgen. Für die Beschlussfassung ist die Urabstimmung zuständig.

II. Mitgliedschaft

Art. 2

2.1 Alle Angehörigen des Polizeikorps des Kantons Bern mit Polizeischule oder Polizeifunktion können als Mitglieder aufgenommen werden. Als Verbandspräsident/- präsidentin und als Sekretär/-in sind auch Personen wählbar, die dem Korps nicht angehören. Dieselben haben das Stimmrecht wie die übrigen Verbandsmitglieder.

2.2 Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Den Abgewiesenen steht ein Rekursrecht an die Delegiertenversammlung zu.

2.3 Mit dem Beitritt anerkennen die Mitglieder die Verbandsstatuten und die Beschlüsse der Verbandsorgane. Mit dem Beitritt entsteht automatisch eine Mitgliedschaft bei den Dachverbänden (Art. 18). Das Mitglied anerkennt deren Statuten und Bestimmungen.

2.4 Ausnahmeregelung: Für diejenigen Mitglieder, die im Zuge des Projektes Police Bern dem PVBK als Pensionierte beitreten oder im Übertrittsjahr pensioniert werden, entsteht keine automatische Mitgliedschaft beim BSPV.

Art. 3

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verband besonders verdient gemacht haben.

Art. 4

4.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Kündigung, Ausschluß oder Tod. Der Austritt muss schriftlich, unter Einhalt einer 30tägigen Kündigungsfrist, auf den 31. Dezember erfolgen.

4.2 Pensionierte bleiben Mitglieder des Verbandes.

4.3 Mitglieder, die die Interessen des Verbandes schädigen oder überhaupt den Statuten und Beschlüssen des Verbandes zuwiderhandeln, können durch die Delegiertenversammlung ausgeschlossen werden. Vom Antrag auf Ausschluß ist ihnen rechtzeitig Kenntnis zu geben, damit sie dazu Stellung nehmen können.
 
4.4 Ausgetretene oder Ausgeschlossene haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.

III. Organisation

Art. 5
Die Organe des Verbandes sind:

1. die Gesamtheit der Mitglieder (Urabstimmung)
2. die Delegiertenversammlung
3. der Vorstand
4. die Rechnungsrevisoren

Art. 6

6.1 Ein Zehntel aller Mitglieder kann durch Eingabe an den Vorstand die Urabstimmung über eine Verbandsangelegenheit verlangen. Der Vorstand oder die Delegiertenversammlung sind jederzeit berechtigt, Vorlagen der Urabstimmung zu unterbreiten. Die monatige Frist gemäß Art. 7.5 gilt nicht für Anträge auf Urabstimmung. Die Geschäfte der Delegiertenversammlung (Art. 7) können nicht der Urabstimmung unterbreitet werden (Ausnahme 7.1.5). Um über ein allgemein interessierendes Thema die Meinung der Mitglieder zu erfahren, können unter den gleichen Bedingungen wie bei der Urabstimmung Umfragen verlangt werden

6.2 Die ausgegebenen Stimmzettel müssen innert der angesetzten Frist dem Sekretär zugestellt oder der Post übergeben werden. Zu spät eintreffende Stimmzettel sind ungültig. Die Ermittlung des Resultates erfolgt unter Aufsicht des Ausschusses durch drei Stimmenzähler.

Art. 7 Delegiertenversammlung


7.1 Die ordentliche Delegiertenversammlung findet in der Regel jährlich zur Behandlung folgender Geschäfte statt:

1. Abnahme des Jahresberichtes
2. Genehmigung der Jahresrechnung und des Voranschlages sowie Festsetzung der Mitgliederbeiträge
3. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
4. Ausschluß von Mitgliedern
5. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
6. Revision oder Änderung der Statuten
7. Erlass von Reglementen


7.2 Der Vorstand kann eine außerordentliche Delegiertenversammlung einberufen, wenn er es als notwendig erachtet, oder wenn mindestens 50 Mitglieder es verlangen.

7.3 Delegiert werden 10 % der Verbandsmitglieder. Die Stimmkarten werden prozentual pro Abteilung ermittelt und abgegeben.

7.4 Die Wahlen erfolgen offen, wenn nicht geheime Abstimmung beschlossen wird. Für den ersten Wahlgang und Beschluss gilt das absolute Mehr (vgl. aber Art. 1 und 17).

7.5 Anträge und Wahlvorschläge an die Delegiertenversammlung sind einen Monat vor dem festgelegten Termin dem Sekretariat einzureichen.

7.6 Der Präsident/die Präsidentin enthält sich der Stimme. Bei Stimmengleichheit besitzt er/sie jedoch Stichentscheid.

Art. 8 Vorstand

8.1 Der Vorstand besteht aus:


1. Präsident/Präsidentin
2. Vizepräsident/Vizepräsidentin
3. Sekretär/Sekretärin deutsch
4. Sekretär/Sekretärin französisch
5. Kassier/Kassierin 
6. und weiteren Mitgliedern:

2 Mitglieder Reg Pol SJB
2 Mitglieder Reg Pol MEOA
2 Mitglieder Reg Pol Bern
2 Mitglieder Reg Pol BO
1 Mitglied Kripo
1 Mitglied V+U
1 Mitglied Kommando/Querschnittsabteilungen

Mindestens je 1 Mitglied des Vorstandes muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
französische Muttersprache
Angehöriger der Mobilen Polizei
Angehöriger der Stationierten Polizei
Angehöriger der Regionalfahndung.

Zur Erfüllung obgenannter Voraussetzungen können Vizepräsident, Kassier und beide Sekretäre für ihre jeweiligen Abteilungen zählen

7. einem Vertreter der Pensionierten
8. Der Vorstand kann nach Bedarf bis auf 18 Personen erweitert werden.
8.2 Übernimmt ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsdauer eine Funktion in einer anderen Abteilung, zählt es für die neue Abteilung, oder wenn das Quorum der neuen Abteilung schon erfüllt ist, scheidet es auf die nächste DV aus dem Vorstand aus.

Art. 9

9.1 Die Amtsdauer aller durch die DV gewählten, beginnt am Wahltag (DV) und endet nach zwei Jahren. Sie sind für drei weitere Amtsperioden wiederwählbar.

9.2 Der Präsident/die Präsidentin, Vizepräsident, die Sekretäre/Sekretärinnen und der Kassier/die Kassierin unterstehen nicht der absoluten Amtszeitbeschränkung von 8 Jahren.

9.3 Die Revisoren werden für 4 Jahre gewählt und sind nicht wieder wählbar.

Art. 10 Zuständigkeit des Vorstandes

10.1 Der Vorstand ist in allen Fragen zuständig, die nicht einem anderen Organ übertragen sind.

10.2 Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern.

10.3 Der Präsident/die Präsidentin, im Verhinderungsfalle der Vizepräsident/die Vizepräsidentin, führt mit einem der Sekretäre/Sekretärinnen die rechtsverbindliche Unterschrift.

10.4 Verbandsdelegationen werden durch den Vorstand bestimmt.

10.5 Über die Verhandlungen der Delegiertenversammlung und des Vorstandes wird Protokoll geführt.

Art. 11 Revisoren

Die Rechnungsrevisoren prüfen die Verbandsrechnung und erstatten der Delegiertenversammlung schriftlich Bericht.

Art. 12 Dreieck

"Das Dreieck" bzw. "Le Triangle" ist das offizielle Mitteilungsorgan des PVBK.

Über Redaktion, Druck, Herausgabe, Honorar und Gebühren stellt der Vorstand bei Bedarf Richtlinien auf und schließt allenfalls notwendige Vereinbarungen ab.

IV. Kassawesen

Art. 13

Die Verbandskasse wird aus den Mitgliederbeiträgen und aus Zuweisungen gespiesen.

Art. 14

Vor Mitte Jahr eintretende Mitglieder haben den ganzen, danach eintretende den halben Jahresbeitrag zu entrichten. Austretende und ausgeschlossene Mitglieder haben den laufenden Jahresbeitrag zu bezahlen.

Art. 15

15.1 Für nicht budgetierte Ausgaben wird dem Vorstand eine Kompetenz bis zu Fr. 8'000.-- eingeräumt.

15.2 Der Präsident/die Präsidentin, die Sekretäre/Sekretärinnen und der Kassier/die Kassierin beziehen eine vom Vorstand vorgeschlagene und von der Delegiertenversammlung bestätigte Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung wird in einem Anhang geregelt.
 
15.3 Die übrigen Vorstandsmitglieder sowie weitere mit Verbandsaufgaben betraute Personen beziehen für ihre Aufwände eine Entschädigung, welche vom Vorstand festgelegt wird.

15.4 Die Entschädigung für Fahrten und besonderen Aufwand setzt der Vorstand fest.

Art. 16

Für die Verpflichtungen des Verbandes haftet einzig das Verbandsvermögen.

V. Schlussbestimmungen

Art. 17

17.1 Die Auflösung des Verbandes erfolgt durch Urabstimmung. Dazu sind mindestens zwei Drittel der Stimmen sämtlicher Mitglieder erforderlich.

17.2 Bei Auflösung des Verbandes beschließt die Delegiertenversammlung über die Verwendung des Verbandsvermögens.

Art. 18

Bei Inkrafttreten dieser Statuten ist der Polizeiverband Bern-Kanton nach Art. 1 folgenden Verbänden angeschlossen:

- dem Bernischen Staatspersonalverband (BSPV)
- dem Verband Schweizerischer Polizeibeamter (VSPB)

Art. 19

Diese Statuten sind von der Delegiertenversammlung am 30.05.2008 angenommen worden. Sie treten sofort in Kraft. Urtext ist die deutschsprachige Fassung.


Bern, 30.05.2008


Der Präsident

Markus Meyer

Die Sekretärin

Tania Ris